Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen unserer Firma und unseren Kunden für alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie werden bei Erteilung des ersten
Auftrages mit dem Kunden vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge
auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; etwaige abweichende
und/oder ergänzende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn wir nicht
ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigen. Dies gilt auch dann, wenn
wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung
vorbehaltlos ausführen.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Kunden, sofern sie Unternehmer im Sinne
von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche
Sondervermögen sind.

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§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und
unverbindlich. Aufträge des Kunden werden erst rechtsverbindlich, wenn diese
von uns schriftlich bestätigt oder wenn sie von uns ausgeführt werden.

(2) Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen
oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

(3) Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen
Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße,
Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstiger Merkmale, durch welche die
Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten
wir uns handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Kunde Ansprüche
daraus herleiten kann.

(4) Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische
Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.
Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien
müssen besonders schriftlich vereinbart werden.

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§ 3 Preise

Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen, gesetzlichen
Umsatzsteuer ohne weiteren Abzug. Wenn nichts anderes vereinbart ist, berechnen
wir den am Liefertag nach unserer Preisliste gültigen Preis.

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§ 4 Kostenvoranschlag und Vorarbeiten bei Werkverträgen


(1) Ein von uns abgegebener Kostenvoranschlag wird mit Ablauf von vier Wochen nach
der Versendung bzw. der persönlichen Übergabe des Kostenvoranschlags ungültig.

(2) Kostenvoranschläge sind für den Kunden nur dann kostenpflichtig, wenn dies mit
dem Kunden so vereinbart wird. Selbiges gilt für Vorarbeiten wie die Erstellung von
Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen,
die vom Kunden angefordert werden. Wird auf Grund des Kostenvoranschlags ein
Auftrag erteilt, so entfallen die Kosten für den Kostenvoranschlag; etwaige für den
Kostenvoranschlag bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden auf die
Auftragsrechnung dann angerechnet.

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§ 5 Lieferungen, Gefahrübergang, Rücktritt

(1) Die von uns angegebenen Liefertermine gelten nur dann als vertraglich vereinbarte
Fixtermine, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten handelt
es sich bei von uns angegebenen Lieferfristen um ca.-Fristen; aus einer Überschreitung
dieser voraussichtlichen Liefertermine können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

(2) Zu Teilleistungen sind wir berechtigt. Jede Teilleistung gilt als selbständiges
Einzelrechtsgeschäft. Bei teilweiser Lieferung kann der Kunde vom ganzen Vertrag
nur dann zurücktreten, wenn die restliche Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit der körperlichen Übergabe der Ware an den Kunden über. Beim Versendungs-
kauf geht die vorgenannte Gefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Kunden über. Erfolgt der Versand durch unsere eigenen
Fahrzeuge, so geht die vorgenannte Gefahr mit Verladung der Ware auf unsere
Fahrzeuge auf den Kunden über.

(4) Der Übergabe im Sinne des § 5 Absatz 3 steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug
mit der Annahme der Ware ist.

(5) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteter Abnahme der Lieferungen ist für beide Vertragsteile und in jedem
Fall unzulässig.

(6) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben
(bspw. höhere Gewalt) oder auf Grund der Nichterfüllung ihrer Lieferverpflichtung
durch unsere Lieferanten (Selbstbelieferungsvorbehalt), nicht einhalten können,
verlängert sich die Lieferzeit automatisch angemessen. Wir werden den Kunden
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Unsere gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung
des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
Unberührt bleiben auch die Rücktrittsrechte des Kunden gemäß diesem § 5.

(7) Dauert die in § 5 Absatz 6 genannte Behinderung länger als drei Monate, ist der
Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die
Rückzahlung etwaiger geleisteter Vorauszahlungen zu verlangen.

(8) Wird die Ware vom Kunden zehn Tage nach dem bestätigten Liefertermin ganz oder
teilweise nicht abgenommen oder bei Lieferung auf Abruf, einschließlich des Abrufs von
Teilmengen, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Datum des bestätigten Verfügbarkeits-
termins abgerufen, so sind wir berechtigt, wahlweise die Ware einzulagern und ein
angemessenes Lagergeld in Rechnung zu stellen oder nach Setzung und fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren und
eine Stornogebühr in Höhe von fünf Prozent des stornierten Netto-Auftragswertes
vom Kunden zu verlangen.

(9) Entstehen nach Vertragsabschluss ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die
Zahlungsbereitschaft, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Käufers
(insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines
Insolvenzantrags mangels Masse), können wir vor Lieferung und in Abänderung der
getroffenen Vereinbarung Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen oder im Falle
der bereits erfolgten Lieferung vom Vertrag zurücktreten.

(10) Im Falle eines Rücktritts nach § 5 Absatz 9 haben wir Anspruch auf Ausgleich der
Aufwendungen, des Nutzungsvorteils und der Wertminderung der Waren nach deren
Rückgabe an uns wie folgt:
• Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten
usw erfolgt seitens des Kunden Ersatz in Höhe der uns tatsächlich entstandenen Kosten.
• Für die Bewertung der entstandenen Wertminderung und des dem Kunden
entstandenen Nutzungsvorteils der gelieferten Waren gelten, sofern kein
Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze
v. H. (%) vom vereinbarten Nettokaufpreis. Maßgeblich
ist der Zeitpunkt des Wareneingangs bei uns:
Rückgabe innerhalb des 1. Halbjahres: 25 %
Rückgabe innerhalb des 2. Halbjahres: 35 %
Rückgabe innerhalb des 3. Halbjahres: 45 %
Rückgabe innerhalb des 4. Halbjahres: 55 %
Rückgabe innerhalb des 3. Jahres: 60 %
Rückgabe innerhalb des 4. Jahres: 75 %
Rückgabe innerhalb des 5. Jahres 85 %
Rückgabe innerhalb des 6. Jahres 95 %
[Beispiel: Nettokaufpreis 1.000,00 EUR; Rückgabe bei uns eingehend nach sieben
Monaten => 35 % x 1.000,00 EUR = 350,00 EUR sind an uns insgesamt auf Grund
Wertminderung der Ware und zum Ausgleich des dem Kunden entstandenen
Nutzungsvorteils zu bezahlen.]
Der Kunde kann jedoch den Nachweis führen, dass uns keine oder nur geringere
Einbußen entstanden sind bzw. dass der Nutzungsvorteil tatsächlich geringer
zu bemessen ist.

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§ 6 Mängelansprüche, Verjährung

(1) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Bei offensichtlichen
Mängeln hat der Kunde die Mängelrüge unverzüglich bei der Ablieferung, bei versteckten
Mängeln ebenfalls unverzüglich, jedoch auf keinen Fall später als 14 Tage nach der
Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
Wir haften nicht, wenn der Kunde diese Fristen nicht eingehalten hat, es sei
denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.

(2) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(3) Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels behalten wir uns die Wahl der Art
der Nacherfüllung vor.

(4) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen,
dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist dann jedoch berechtigt,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(6) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit infolge nur geringfügiger Mängel,
steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

(7) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die
Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist; der Schadensersatz beschränkt sich
dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache; dies gilt
nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.

(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von § 6 Absatz 7 sowie § 7 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.

(9) Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme.
Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche
Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei
Endlieferung an einen Verbraucher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn
uns ein grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle uns zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(10) Die in Absatz 9 genannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die
Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

(11) Wir haften nicht, wenn der Kunde das Produkt verändert hat.

(12) Die Liefermengen dürfen von Bestellmengen unerheblich abweichen. Berechnet
wird in jedem Fall die tatsächlich gelieferte Menge.

(13) Erhält der Kunde im Falle der Selbstmontage eine mangelhafte Montageanleitung,
sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und
dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.

(14) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn Schäden an derm Ware beim Kunden durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige
Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen.

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§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut
und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus dem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit
wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens-
ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Im Falle von Mängeln gilt bzgl. des Rücktrittsrechts des Kunden ausschließlich § 6.
Im Übrigen kann der Kunde vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn wir die
Pflichtverletzung zu vertreten haben. In allen anderen Fällen kann der Kunde
nach erfolgter Annahme der Bestellung vom Vertrag nicht zurücktreten, es sei
denn, wir stimmen dem Rücktritt schriftlich zu; in diesem Fall behalten wir uns vor,
dem Kunden die bereits für die Bestellung angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

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§ 8 Zahlungsbedingungen


(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb einer Woche nach
Rechnungszugang zu leisten.

(2) Wir behalten uns vor, ins Ausland nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu liefern.

(3) Ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Kunden werden
Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und
zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

(4) Der Kunde kann nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen, wenn der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt, von uns
unbestritten oder anerkannt ist.

(5) Bei Verzug des Kunden, Wechselprotesten oder begründeten Zweifeln an seiner
Zahlungsfähigkeit werden alle offenstehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.

(6) Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllungsstatt geleistet angesehen. Es
werden Wechsel, Schecks und Wertpapiere allenfalls unter Vorbehalt aller Rechte
und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen. Diskont- und Nebenspesen
gehen zu Lasten des Kunden.

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§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
bestehenden Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren
(Vorbehaltsware). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf
Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf
eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Kosten und Forderungen aus Schäden
bzgl. der Vorbehaltsware trägt der Kunde.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt
sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Der Kunden
ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

(4) Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risiko-
bewertung der Forderungen gegen den Kunden rechtfertigen, muss der Kunde auf
Aufforderung die in Absatz 3 genannte Abtretung offenlegen und uns die zum Einzug
der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen.

(5) Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware (bspw. Pfändung) muss der Kunde den
Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei einer Beschädigungen oder Vernichtung der Vorbehaltsware muss uns dies der
Kunde unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den
eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, können
wir die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder Abtretung des
Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme der
Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(7) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im
Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
vermischt ist.

(8) Wird die Vorbehaltsware oder die daraus vom Kunden hergestellten Waren vom
Kunden veräußert oder auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrages bei einem
Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die dem Kunden gegen seinen Vertrags-
partner hieraus zustehende Forderung bis zur Höhe unserer Kaufpreisansprüche
gegen den Kunden auf uns über. In diesem Umfang tritt der Kunde bereits jetzt die
Ansprüche an uns ab; wir nehmen bereits jetzt diese Abtretung an.

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§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Zahlungs- und Erfüllungsort für alle wechselseitigen
Verpflichtungen ist unser Firmensitz in Kitzingen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Würzburg.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann
die jeweilige gesetzliche Regelung.

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Heinrich & Schleyer GmbH
Otto-Hahn-Straße 1
97318 Kitzingen

Geschäftsführer:
Frau Barbara Schleyer
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